Die Klage auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft
Im Falle dass ein Eigentumsrecht von mehr als einer Person an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen vorliegt und diese sich untereinander nicht einigen können, kann die Klage auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft von den Bruchteilseigentümern erhoben werden. Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft erfolgt, wenn möglich durch Aufteilung des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, andernfalls durch den Verkauf des gesamten Vermögens durch das Gericht. Sodann erfolgt eine Verteilung des Verkaufserlöses an die Eigentümer im Verhältnis ihres Anteiles. In diesem Schriftsatz möchten wird die Klage auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, die Klageberechtigung, der Verkauf der Immobilien und die Verteilung des Verkaufserlöses an die Bruchteilseigentümer, insbesondere von vererbten oder von vor einiger Zeit von mehreren Personen käuflich erworbenen Immobilien in der Türkei, kurz darstellen.
Der Zweck ist, die Entstehung von Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Bruchteilseigentümern, die diese Gemeinschaft nicht weiterführen möchten, auf dem Gerichtswege zu lösen und die Bruchteilsgemeinschaft aufzuheben. Nach der Türkischen Zivilprozessordnung wird die Klage auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei den Zivilkammern der Amtsgerichte erhoben. Die örtliche Gerichtszuständigkeit liegt am Sitz des unbeweglichen Vermögens. Wird in einem Verfahren mehr als eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft beantragt, und befinden sich diese an unterschiedlichen Orten, so kann die Klage bei einem der Gerichte, an denen sich das unbewegliche Vermögen befindet, erhoben werden. Bei den Bestimmungen der Zuständigkeit handelt es sich um ausschließliche Zuständigkeiten, so dass eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den Parteien nicht möglich ist. Die Klage kann von jedem einzelnen Bruchteilseigentümer gegen die übrigen Bruchteilseigentümer erhoben werden. Personen die an dem unbeweglichen Vermögen, welches Klagegenstand ist, kein Eigentumsrecht, sondern beispielsweise lediglich ein Nutzungsrecht innehaben, sind nicht klagebefugt. Bei der Klageerhebung sind die übrigen Bruchteileigentümer alle als Klagegegner aufzuführen, allerdings sind diese im Klageverfahren berechtigt, ebenfalls Anträge - hinsichtlich der Art und Weise der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft - stellen. Sollte vor der Klageerhebung oder während des Klageverfahrens einer der Bruchteilseigentümer versterben, so werden die Erben infolge der Einholung des Erbscheines, in das Klageverfahren eingebunden. Mit dem Antrag des Klägers bei der Zivilkammer des Amtsgerichts wird das rechtliche Verfahren eingeleitet und die Möglichkeit der Aufteilung des Klagegenstandes durch das Gericht überprüft. Im Falle der Möglichkeit der Aufteilung, entscheidet das Gericht entsprechend dem Sachverständigengutachten oder der hiernach getroffenen Vereinbarung zwischen den Bruchteilseigentümern. Entscheidet das Gericht, dass die Aufteilung nicht möglich ist oder insbesondere, dass durch die Aufteilung das unbewegliche Vermögen einen enormen Wertverlust erleiden wird, so wird der Verkauf des unbeweglichen Vermögens im Wege der öffentlichen Versteigerung angeordnet und der hierdurch erzielte Verkaufserlös zwischen den Bruchteilseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Infolge der Rechtskraft des Urteils, wird auf Antrag ein Verkaufsbeamter bestellt und sodann mit dem Verkaufsprozess begonnen. Der Verkauf wird mit dem Zuschlag verwirklicht und der Verkauf beginnt mit dem 50%‘ igen Betrag, welches durch den Sachverständigen bestimmt wurde. Das unbewegliche Vermögen wird mit dem Höchstgebot vergeben. Sodann setzt der Verkaufsbeamte dem Bieter eine Frist zur vollständigen Zahlung des Gebotspreises. Mit der Rechtskraft der Zuschlages und der vollständigen Zahlung des Gebotspreises überweist der Verkaufsbeamte den Verkaufserlös im Verhältnis der Anteile der Bruchteilseigentümer auf das zu eröffnende Bankkonto.
Bemerkenswert ist, dass die Klage auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft die Eigenschaft einer doppelseitigen Klagefunktion hat. Das bedeutet, dass durch diese Klage für die beteiligten Parteien ähnliche Ergebnisse erzielt werden und nach Abschluss des Klageverfahrens, sowohl die Kläger als auch die Beklagte/n hieraus die Vorteile im Verhältnis ihrer Anteile ziehen können, so dass die Klage, selbst wenn die Klägerseite ein Klageverzicht einreicht, nicht abgewiesen wird. Wir raten denjenigen, die diesen Klageweg gehen möchten, insbesondere die Wertbestimmung von Immobilien in der Türkei und den Vorgang der öffentlichen Versteigerung sehr gut zu verfolgen und wenn dies Ihnen nicht persönlich möglich ist, hierfür einen Anwalt zu beauftragen.