Was ist die Rente im Wege der Auslandsverschuldung und wer kann dies beanspruchen?
Die Gesetzgebung bezüglich der Rente im Wege der „Auslandsverschuldung“, ist eine in das türkische Sozialversicherungssystem integrierte Anordnung. Nach den Bestimmungen des türkischen Gesetzes Nr. 3201, können sich die im Ausland lebenden Staatsbürger, darunter aber auch „Hausfrauen“, für die Dauer, in der Sie im Ausland leben und dies belegen können, mit der sogenannten “Auslandsverschuldung” rückwirkend für die fehlenden Tage in der türkischen Sozialversicherung verschulden. Somit ist es den in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürgern möglich, soweit auch die Voraussetzungen für den Rentenanspruch bestehen, auch aus der Türkei eine Altersrente zu erhalten. Sie können die Verschuldung je nach Wunsch entweder für die ganze Dauer des Aufenthaltes im Ausland oder nur für eine von ihnen bestimmte Dauer vornehmen. Bei der Dauer im Rahmen der Auslandsverschuldung, handelt es sich um die sozialversicherte Zeit in Deutschland ab dem 18. Lebensjahr als türkischer Staatsbürger und für jeweils die Zeitdauer von bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit jeweils zwischen oder am Ende jedes sozialversicherten Zeitraumes , sowie die Zeitdauer als „Hausfrau“. Den Rentenanspruch können aber auch ehemalige türkische Staatsbürger, die die türkische Staatsbürgerschaft mit Geburt erlangt haben, aber mit Genehmigung aus der Staatsbürgerschaft ausgetreten sind, (Inhaber der „Mavi Kart – Blaue Karte“) beantragen. Die Dauer der Sozialversicherung in Deutschland ist mit Belegen nachzuweisen.
Bei der Auslandsverschuldung als „Hausfrau“ wird der Familienstand der Frau nicht beachtet, das heißt unabhängig davon, ob diese verheiratet oder unverheiratet ist, kann sie sich für die Zeit, in der sie sozialversichert beschäftigt war und für den Zeitraum ihrer Wahl als „Hausfrau“ im Rahmen der Auslandsrente verschulden. Die männlichen Antragsteller hingegen können sich im Rahmen der Auslandsrente nur für die Zeit, in der sie sozialversichert beschäftigt waren oder jeweils zwischen diesen Zeiträumen, oder jeweils am Ende dieser Zeiträume, für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr, verschulden.
Bei der Beantragung der Auslandsrente im Wege der Verschuldung, müssen die Zeiträume, die in Deutschland verbracht wurden durch die entsprechenden Dokumente nachgewiesen werden. Für die Antragstellung ist von der deutschen Rentenversicherung der Versicherungsverlauf und bei dem türkischen Generalkonsulat der Auszug aus dem Personenstandregister einzuholen und somit der Antrag formgerecht mit der Angabe des Zeitraumes, für welche, die Verschuldung erfolgen soll, auszufüllen. Der Antrag kann persönlich oder auch per Post bei der zuständigen Anstalt für soziale Sicherheit abgegeben werden. Bei der Verschuldung für die Zeitdauer als Hausfrau, ist neben den oben genannten Dokumenten auch die Meldebescheinigung erforderlich, die von der jeweils zuständigen deutschen Behörde einzuholen ist. Diese sind bei der Antragstellung mit der Übersetzung von einem vereidigten Übersetzter und der Bestätigung der zuständigen Auslandsvertretung einzureichen. Die Staatsbürger, die diesen Antrag stellen möchten, haben dies, falls eine sozialversicherte Beschäftigung in der Türkei vorgelegen hat, bei der zuletzt zuständigen Anstalt für soziale Sicherheit einzureichen. Hat keine sozialversicherte Beschäftigung des Antragstellers in der Türkei vorgelegen, so ist der Antrag bei der Direktion der Anstalt für soziale Sicherheit zu stellen. Nach der Antragstellung wird der durch die Anstalt für soziale Sicherheit die Höhe der Zahlung, welche für die beantragte Anzahl an Tagen zu leisten ist, berechnet und dem Antragsteller übersendet. Die von der Anstalt für soziale Sicherheit aufgestellte Zahlung, muss innerhalb von drei Monaten in türkischer Währung, d.h. Türkische Lira, vollständig an das angegebene Konto überwiesen werden. Erfolgt keine Zahlung, so verfällt der Antrag und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Zahlt der Antragsteller jedoch nur ein Teil des Betrages, so wird die Anzahl der Tage an die Versicherungszeiten in der Türkei hinzugefügt. Entscheidet sich der Antragsteller nach Einreichung des Antrages und vor Zahlung des erforderlichen Betrages von der Einbeziehung der Auslandsrente abzusehen, so wird der Antrag nicht weiter bearbeitet. Sieht der Antragsteller nach der Bezahlung der vollständigen Schulden von der Einbeziehung der Rente ab, oder werden die erforderlichen Voraussetzungen für die Rentenzahlungen nicht erfüllt, so werden die getätigten Zahlungen für die Verschuldung ohne Zinsen an den Antragsteller von der Anstalt für soziale Sicherheit als türkische Lira zurückgezahlt. Für die Auszahlung der monatlichen Rente wird neben bestimmten Anforderungen auch die „endgültige Rückkehr in die Heimat“ verlangt. „Die endgültige Rückkehr in die Heimat“ bedeutet nicht die tatsachliche Rückkehr in die Türkei sondern vielmehr, dass bei Antragstellung auf Rentenzahlung, keine Beschäftigung vorliegen darf und kein Erhalt von sozialen Leistungen oder Sozialhilfe aufgrund des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes und Arbeitslosengeld aus Deutschland vorliegen darf. Ansonsten wird ab dem Zeitpunkt, an dem diese Leistungen empfangen wurden die Rentenleistung gekürzt und auch rückwirkend zurückverlangt.
Viele Staatsbürger, die in Deutschland leben, denken leider fälschlicherweise, dass sie aufgrund ihres Anspruches einer Invalidenrente in Deutschland in Verbindung mit der Auslandsverschuldung in der Türkei ebenfalls automatisch beanspruchen können. Da beide Länder ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden, können diejenigen die in Deutschland diese Rente beziehen, diese nicht automatisch auch in der Türkei beziehen. Hierzu müssen die entsprechenden Bedingungen gemäß den türkischen Rechtsvorschriften vorliegen. Der Antrag wird von der Anstalt für soziale Sicherheit und der hierfür zuständigen Kommission gemäß den türkischen Rechtsvorschriften ausgewertet und entschieden. Wir empfehlen unseren Staatsbürgern daher bei der Beantragung der Auslandsverschuldung auf diese Einzelheiten zu achten.