Die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Scheidungsurteile in der Türkei

Die Scheidungsurteile von ausländischen Gerichten sind in der Türkei nicht rechtskräftig.  Die im Ausland lebenden türkischen Bürger unterliegen grundsätzlich der falschen Auffassung, dass die in der Türkei gültige Ehe der Verjährung unterliege. Damit die Personen in der Türkei als geschieden gelten können und die Scheidung in das Personenstandregister und andere offizielle Unterlagen eingetragen werden kann, muss in der Türkei eine  „Anerkennungs- und Vollstreckungsklage“ des Scheidungsurteils erhoben werden.  Die Klage der Anerkennung und Vollstreckung  wird erhoben, damit die im Ausland eingeholten rechtskräftigen Gerichtsurteile in der Türkei angewendet werden können. In diesem Schriftsatz möchten wir kurz darstellen, in  welchen Fällen die Klageerhebung der  „Anerkennung- und Vollstreckung“ erfolgen kann  und welche Unterlagen hierzu benötigt werden. Die Nichtvornahme der Anerkennungs- und Vollstreckungsklage in der Türkei wirft viele Probleme auf. Aufgrund dessen, das diejenigen Personen, die sich im Ausland haben scheiden lassen, in den türkischen Personenstandsregistern immer noch als „verheiratet“ eingetragen sind, können sie keine neue Ehe schließen. Dies gilt auch, wenn sie später der deutschen Staatsbürgerschaft übergetreten sind. Die Personen, die die Anerkennungs- und Vollstreckungsklage in der Türkei nicht durchführen, stehen auch vor dem Problem, dass im Falle eines Erbfalles, die gesetzlichen Erben ihr wahres Erbe nicht erhalten, da immer noch der Ex-Ehepartner in den türkischen Registern  als eingetragen ist. Ähnliches gilt auch, wenn die Ex-Ehepartnerin nach der Scheidung, im Ausland erneut heiratet und gemeinsam mit dem neuen Ehepartner ein Kind bekommt;  dieses Kind wird nämlich als Kind des Ex-Ehepartners in den türkischen Personenstandsregistern eingetragen. Um diesen Fehler im Nachhinein aufzuheben, ist die die Durchführung einer Vaterschaftsanfechtungsklage und eine anschließende Vaterschaftsanerkennung  erforderlich, welches teuer und langwierig sein kann.  Das Auftreten dieser Folgen kann mit der Durchführung der Anerkennungs- und Vollstreckungsklage des ausländischen Scheidungsurteils verhindert werden. Die Klage kann von allen denjenigen Personen erhoben werden, die hieran ein rechtliches Interesse haben. Die Klage kann sowohl von einem der geschiedenen Ehepartner, als  auch von Dritten Personen, die im Zusammenhang der Scheidung die Verletzung ihrer Rechte vermeiden wollen, erhoben werden. Zum Beispiel können die Erben des verstorbenen Ehepartners, diese Klage zur Erreichung der erbrechtlichen Interessen in der Türkei erheben, denn nach dem türkischen Recht ist es nicht möglich von diesen Rechten ohne einer Erhebung der Anerkennungs-und Vollstreckungsklage zu profitieren.  Die Klage richtet sich gegen den geschiedenen Ehepartner. Falls kein Wohnsitz des beklagten Ehepartners in der Türkei vorhanden ist, so  ist die Klage am Wohnort des beklagten Ehepartners, liegt ein solcher ebenfalls nicht vor, hat die Klageerhebung an einem Gericht in Istanbul, Ankara oder Izmir  zu erfolgen.  Das zuständige Gericht ist das Familiengerecht. Für die Einleitung und Verfolgung der Klage ist es nicht erforderlich, dass sich die im Ausland lebenden Personen persönlich in der Türkei befinden oder hin- und herreisen müssen. Beide oder aber  nur eine Partei kann einem Anwalt in der Türkei bevollmächtigen und die Klage eröffnen und beenden.  Die Verfolgung der Klage durch einen Anwalt führt ohne Zweifel zu einem schnellen Abschluss. Bevollmächtigen beide Parteien hierzu einen Anwalt, kann die Klage in einer kurzen Zeit von ca. 2 Monaten beendet werden. Bevollmächtigt der beklagte Ehepartner keinen Anwalt oder ist keine zustellungsfähige Adresse in der Türkei verfügbar,  so kann das Verfahren, da die Zustellung ins Ausland sehr lange dauert, zwischen 1-1,5 Jahre dauern.  Die Unterlagen, die für die Eröffnung der Klage benötigt werden sind das originale ausländische Scheidungsurteil mit dem Rechtskraftvermerk und Apostille, sowie die Übersetzung einschließlich der Apostille durch das türkische Konsulat, und die Bevollmächtigung des Anwalts, welches bei dem türkischen Konsulat erstellt wird.